Kosten

Die Arbeit eines Rechtsanwalts kostet Geld. Gerne können Sie vor einer Beauftragung die voraussichtlichen Kosten per E-Mail, Telefon oder Fax bei uns erfragen.

Eine Erstberatung kostet maximal 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Wir rechnen unsere Tätigkeit in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab oder vereinbaren in besonderen Fällen mit unseren Mandanten Stundenhonorare oder einen Pauschalbetrag. Grundsätzlich richten sich die Gebühren für Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert des Rechtsstreits. Anhand dieses Wertes kann man aus einer Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die jeweilige Gebührenhöhe ablesen.

Rechtsanwälte dürfen in Deutschland nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren abrechnen (Dumpingverbot).

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung fallen neben den Anwaltskosten auch Gerichtsgebühren an, wir könne Sie hierzu gerne informieren. Grundsätzlich muss die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten bezahlen, wer den Rechtsstreit verliert.

Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe:

Wenn sie sich nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen einen Rechtsstreit nicht leisten können, steht Ihnen Prozesskostenhilfe (in Familiensachen:Verfahrenskostenhilfe) zu. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

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Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden, zu allen Angaben müssen Belege (Kopien) angefügt werden.

Das Gericht prüft, ob die angestrebte Klage oder die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, außerdem prüft es die wirtschaftlichen Verhältnisse. Es kann Prozesskostenhilfe mit oder ohne Raten gewähren. Werden Ratenzahlungen angeordnet, so sind sie maximal 48 Monate lang zu zahlen oder so lange, bis die Prozesskosten bezahlt sind. Das Gericht kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abändern, wenn sich die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. Wer Verfahrenskostenhilfe erhält, ist verpflichtet, von sich aus unverzüglich Adressänderungen oder wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Hierzu zählt auch, wenn man durch den Rechtsstreit einen nicht unerheblichen Betrag erlangt hat. Vier Jahre nach dem Rechtsstreit wird das Gericht jährlich nochmals Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Wenn diese Auskunft nicht erteilt wird, kann das Gericht allein deshalb die Prozesskostenhilfe nachträglich aufheben. Wenn man Prozesskostenhilfe bekommt, trägt die Gerichtskasse die Kosten des Anwalts, Vorschüsse für Zeugen, Sachverständige und die Gerichtskosten. Nicht bezahlt werden die Kosten des Gegenanwaltes, wenn man im Verfahren unterliegt.