Kirchliches Arbeitsrecht

  • kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht (MAVO und MVG-EKD)
  • caritativer Bereich
  • verfasst-kirchlicher Bereich
  • Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie angeschlossen sind

Das kirchliche Arbeitsrecht ist eine von dem staatlichen Recht völlig unterschiedliche Materie. Den Kirchen ist durch Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung, welche über Art. 140 des Grundgesetzes weiterhin Gültigkeit hat, ein Selbstbestimmungsrecht zugewiesen. Dieses Selbstbestimmungsrecht schlägt auch auf die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zu den kirchlichen Arbeitnehmern durch.

Kirchliches Arbeitsrecht betrifft nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Dazu gehören insbesondere privatrechtliche Organisationen, die als „Wesens- und Lebensäußerung“ der Kirchen gelten, wie z.B. Caritas und Diakonie, aber auch Arbeitnehmer von Klöstern, kirchlichen Kindergärten oder kirchlichen Presseverbänden.

Die Regeln des Arbeitsrechts der Kirchen gelten darüber hinaus auch für alle anderen anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Kirchliche Arbeitsverhältnisse sind somit als Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und kirchlichem Dienstrecht sog. „eigene Angelegenheiten“ und bedürfen bei Rechtsberatung und Rechtsvertretung eines Spezialwissens, über das nur ein mit der Materie des kirchlichen Arbeitsrechts vertrauter Rechtsanwalt verfügt. Rechtsanwältin Huber war in den vergangenen Jahren mit zahlreichen Rechtsfällen aus dem kirchlichen Arbeitsrecht betraut. Gerne steht sie Ihnen mit ihren Erfahrungen im kirchlichen Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht zur Seite.